Welche Stimmabgaben Regelwerke für ungültig erklären
Die Teilnahmebedingungen eines Branchenpreises sind das eigentliche Regelwerk. Sie legen fest, wer abstimmen darf, wie viele Stimmen zählen und welche Abgaben ungültig sind. Wer am Voting teilnimmt, sollte diesen Text lesen, bevor er die erste Stimme abgibt, denn die Formulierungen unterscheiden sich von Wettbewerb zu Wettbewerb erheblich.
Ausdrücklich untersagt sind in vielen Regelwerken automatisierte Abstimmungen durch Bots, Scripts und Klickfarmen. Auch gekaufte Stimmen fallen unter dieses Verbot, ebenso Tools, die auf anderen Plattformen Likes oder Follower verteilen und hier nichts zu suchen haben. Die Formulierungen variieren, die Richtung ist aber dieselbe: Jede Stimme muss von einer echten Person und ohne technische Hilfsmittel kommen.
Der Kauf von Stimmen oder das Entgegennehmen von Entgelten dafür ist strengstens untersagt. Das gilt für beide Seiten, für den, der Stimmen anbietet, und für den, der sie entgegennimmt. Ein Verstoß kann nicht nur die einzelne Stimme kosten, sondern die gesamte Teilnahme am Wettbewerb.
Zur Legalität gehört auch die wettbewerbsrechtliche Seite. Irreführende geschäftliche Handlungen sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig, und gekaufte Bewertungen oder Stimmen, die als authentisch dargestellt werden, können darunter fallen. Diese Seite ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall, zeigt aber, wo Regelwerke die Grenze ziehen.
Stimmen außerhalb des festgelegten Abstimmungszeitraums werden bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses nicht berücksichtigt. Das gilt auch für Abgaben, die kurz vor dem Ende abgeschickt wurden und technisch erst danach ankommen. Das Zeitfenster ist eine harte Grenze, keine Kulanzfrage.
Bei festgestellten oder begründet vermuteten Manipulationsversuchen haben Veranstalter weitreichende Befugnisse. Sie können einzelne Stimmen für ungültig erklären, Teilnehmende vom Voting ausschließen, Bewerbungen nicht veröffentlichen oder bereits zugesprochene Gewinne aberkennen. Der Ermessensspielraum liegt dabei vollständig beim Veranstalter, nicht bei den Teilnehmenden.
Der Verdacht genügt in vielen Regelwerken bereits. Automatisierte Eintragungen durch Bots oder Voting-Services sowie jede Manipulation der Ergebnisse können zum Ausschluss führen. Wie der Veranstalter diesen Verdacht prüft und ob Muster in den Logdaten auffallen, entscheidet er selbst; eine Außenprüfung gibt es dafür nicht.
Auch die Verwendung automatisierter Mechanismen, Software, Robots, Crawler oder Scripts ist auf den Abstimmungsseiten vieler Veranstalter untersagt. Die Klausel zielt nicht nur auf große Angriffe, sondern auf jede Form der Automatisierung, auch wenn nur wenige Abgaben betroffen sind. Schon ein einzelnes Skript kann den Ausschluss begründen.
Manche Abstimmungen begrenzen zusätzlich die Zahl der Transaktionen pro Zahlungsmittel, wenn das Televoting über Bezahlwege läuft. Weitere Vorgänge mit derselben Bankkarte werden abgelehnt. Solche Grenzen zeigen, dass Veranstalter Missbrauch bereits in den Ablauf selbst einbauen und nicht erst hinterher prüfen.